Nachweis der Obsorge
§ 5.
(1) Bei unehelichen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss nachzuweisen.
(2) Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge
- 1. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschlusses;
- 2. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Nachweises über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder den Vergleich der gemeinsamen Obsorge;
- 3. einer Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
- 4. einer Pflegebewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20004791
Dokumentnummer
NOR40206274
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