§ 5 PassG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Nachweis der Obsorge

§ 5.

(1) Bei unehelichen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss nachzuweisen.

(2) Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge

  1. 1. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschlusses;
  2. 2. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Nachweises über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder den Vergleich der gemeinsamen Obsorge;
  3. 3. einer Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
  4. 4. einer Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes (hinsichtlich einer Miteintragung gemäß § 9 PassG).

(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40079180

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