zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 482/2021
Verweigerung der Nummernübertragung
§ 5.
(1) Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
- 1. die zu übertragende Rufnummer ist, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 9, beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,
- 2. die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer zugewiesen,
- 3. für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet,
- 4. der Portierantrag beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber langt später als 90 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation ein,
- 5. der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation;
- 6. einzelne Rufnummern eines mobilen VPN mit Kopfrufnummer sollen portiert werden.
(2) Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
- 1. bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht),
- 2. innerhalb einer Kündigungsfrist,
- 3. bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer,
- 4. bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen,
- 5. bei Vorliegen besonderer Vertragstypen,
- 6. der Teilnehmer ist gegenüber dem abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber im Zahlungsrückstand,
- 7. bei aufrechtem Vertragsverhältnis ist eine Rufnummer gesperrt,
- 8. bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003,
- 9. die Portierung wurde innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber beantragt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 482/2021
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20007709
Dokumentnummer
NOR40238960
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