§ 5 NÜV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Verweigerung der Nummernübertragung

§ 5.

(1) Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:

  1. 1. die zu übertragende Rufnummer ist beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,
  2. 2. die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer zugewiesen,
  3. 3. für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet,
  4. 4. der Portierantrag beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber langt später als 90 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation ein,
  5. 5. der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation.

(2) Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:

  1. 1. bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht),
  2. 2. innerhalb einer Kündigungsfrist,
  3. 3. bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer,
  4. 4. bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen,
  5. 5. bei Vorliegen besonderer Vertragstypen,
  6. 6. der Teilnehmer ist gegenüber dem abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber im Zahlungsrückstand,
  7. 7. bei aufrechtem Vertragsverhältnis ist eine Rufnummer gesperrt.

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