§ 5 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.2003

Erhebungsart

§ 5.

(1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
  2. 2. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2. (Beschäftigte) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  3. 3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1 (Umsatzerlöse insgesamt) ohne die Teilgliederungen Punkt 4.1.1 bis 4.1.15 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
  4. 4. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 lit. f und Z 12 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom “Arbeitsmarktservice Österreich" (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz);
  5. 5. die Merkmale gemäß § 4 Z 6 durch Beschaffung von Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz 2000 nicht beeinträchtigt werden;
  6. 6. die Merkmale gemäß § 4 Z 7 und 8 durch Beschaffung von Statistikdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
  7. 7. alle übrigen Merkmale gemäß § 4, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist, durch Befragung bei den statistischen Einheiten.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, und der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.

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