§ 5 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).

Erhebungsart

§ 5.

(1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000;
  2. 2. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  3. 3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1 (ausgenommen die Punkte 4.1.1 bis 4.1.15) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
  4. 4. die Merkmale gemäß § 4 Z 7 und 10 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.6, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage III, Anlage IV Punkt 1.) durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
  5. 5. die Merkmale gemäß § 4 Z 8 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.6, Anlage III, Anlage IV Punkt 3.) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
  6. 6. die Merkmale gemäß § 4 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (gemäß § 30 des Pensionskassengesetzes sowie Formblatt- und Jahresmeldeverordnung, BGBl. II Nr. 419/2005) der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
  7. 7. alle übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung BGBl. II Nr. 210/2003), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung BGBl. II Nr. 233/2003) und der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.

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