§ 5
§ 5. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:
- 1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
- 2. andere als in der Z 1 genannte Personen, die kosmetische Mittel gewerbsmäßig feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
- a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem und wann sie ein bestimmtes kosmetisches Mittel erworben haben,
- b) kosmetische Mittel gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben.
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