§ 5 KosmKennzV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 5

(1) Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, deren Angaben § 4 Abs. 1 Z 5a oder § 4 Abs. 4 dritter Satz nicht entsprechen und die von Herstellern oder Importeuren, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, vor dem 11. März 2005 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden, wenn sie in der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 28/2005, geltenden Fassung gekennzeichnet sind.

(3) Kosmetische Mittel, deren Angaben § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a oder § 4 Abs. 5 nicht entsprechen und die von Herstellern oder Importeuren, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, vor dem 1. Februar 2005 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden, wenn sie in der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 28/2005, geltenden Fassung gekennzeichnet sind.

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