§ 5 KMU-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Förderungsentscheidung

§ 5.

(1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die ÖHT eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40162725

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