§ 5 KMU-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Förderungsentscheidung

§ 5.

(1) Die Entscheidungsbefugnis steht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – zu, die diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die ÖHT eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40227028

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