§ 5 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1995

Zulassungsinhaber

§ 5.

(1) Die Kennzeichnung hat zu enthalten:

  1. 1. den Namen oder die Firma des Zulassungsinhabers und
  2. 2. den Ort, bei im Ausland ansässigen Zulassungsinhabern auch das jeweilige Land, in dem der Zulassungsinhaber ansässig ist.

(2) Bei Arzneispezialitäten, deren Zulassungsinhaber der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke ist, hat die Kennzeichnung statt der Angabe gemäß Abs. 1 die Bezeichnung und den Ort der Apotheke zu enthalten.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 2 müssen die eindeutige Identifizierung des Zulassungsinhabers sicherstellen. Ihnen ist die Bezeichnung „Zulassungsinhaber:“ voranzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12138562

alte Dokumentnummer

N8199546827J

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