Hersteller
§ 5.
(1) Die Kennzeichnung hat zu enthalten:
- 1. den Namen oder die Firma des Herstellers und
- 2. den Ort, bei ausländischen Herstellern auch das Land, in dem der Hersteller ansässig ist.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die in einer inländischen öffentlichen Apotheke hergestellt werden, hat die Kennzeichnung statt der Angaben gemäß Abs. 1 die Bezeichnung und den Ort der Apotheke zu enthalten.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 2 müssen die eindeutige Identifizierung des Herstellers sicherstellen. Ihnen ist die Bezeichnung „Hersteller“ voranzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010463
Dokumentnummer
NOR12133412
alte Dokumentnummer
N8198415433L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)