§ 5 Kasein-Verordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

3. Abschnitt

Verwendung von Kasein und Kaseinat Genehmigung

§ 5

Der Antrag auf Erteilung der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat

  1. 1. bei der Herstellung von Schmelzkäse im Sinne des Codes 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN), von Schmelzkäse gerieben des KN-Codes ex 0406 20 oder Schmelzkäse in Pulverform des KN-Codes ex 0406 20 (im Folgenden Schmelzkäse genannt)
  2. 2. bei der Beimischung zu Erzeugnissen des KN-Codes 0406, soweit diese nicht in Z 1 genannt werden,

    ist bei der AMA zu stellen.

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