§ 5 JachtZulVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Ausrüstung

§ 5.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)

(2) Für Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.

(3) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.

(4) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.

(5) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.

(6) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 7 vorzuschreiben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012

Schlagworte

Wattfahrt

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10012413

Dokumentnummer

NOR40140068

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