§ 5 IAKW – Finanzierungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.6.1972

§ 5.

(1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im § 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt.

(2) Von der Umsatzsteuer sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, die Umsätze der Aktiengesellschaft an den Bund befreit, soweit der Bund der Aktiengesellschaft hiefür nach § 2 Abs. 1 die Kosten ersetzt.

Schlagworte

Steuerbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10000512

Dokumentnummer

NOR40257038

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