§ 5.
(1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im § 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt.
(2) Von der Umsatzsteuer sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, die Umsätze der Aktiengesellschaft an den Bund befreit, soweit der Bund der Aktiengesellschaft hiefür nach § 2 Abs. 1 die Kosten ersetzt.
Schlagworte
Steuerbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10000512
Dokumentnummer
NOR40257038
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)