§ 5 IAKW – Finanzierungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1972

§ 5.

(1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im § 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 224/1972)

Schlagworte

Steuerbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10000512

Dokumentnummer

NOR40257039

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