Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
2. Einteilung der Gewerbe
§ 5.
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe (§ 128) nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Die Gewerbe werden bezeichnet als
- 1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18,
- 2. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22,
- 3. freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080459
alte Dokumentnummer
N5199324675J
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