§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 409/1992 tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.
(4) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 409/1992 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. 189/1989 in der Stammfassung anzuwenden.
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