§ 5 GebührentarifV

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.1989

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

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