§ 5 G betr. fund. Bankschuldverschreibungen

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.1905

§ 5.

Werden Schuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art von Landesanstalten unter der Haftung des Landes ausgegeben, so ist zur Erfüllung der im Gesetze dem Regierungskommissär zugewiesenen Aufgaben der Landesausschuß oder, wenn dieser einen besonderen Kommissär bestellt, der Kommissär des Landesausschusses berufen.

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