Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
§ 5.
Werden Schuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art von Landesanstalten unter der Haftung des Landes ausgegeben, so ist zur Erfüllung der im Gesetze dem Regierungskommissär zugewiesenen Aufgaben die Landesregierung oder, wenn diese einen besonderen Kommissär bestellt, der Kommissär der Landesregierung berufen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
10003738
Dokumentnummer
NOR40064442
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