§ 5 G betr. fund. Bankschuldverschreibungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

§ 5.

Werden Schuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art von Landesanstalten unter der Haftung des Landes ausgegeben, so ist zur Erfüllung der im Gesetze dem Regierungskommissär zugewiesenen Aufgaben die Landesregierung oder, wenn diese einen besonderen Kommissär bestellt, der Kommissär der Landesregierung berufen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003738

Dokumentnummer

NOR40064442

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