Abschnitt 2
Freiwilliges Sozialjahr Regelungsgegenstand
§ 5.
Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des ordentlichen und des außerordentlichen Freiwilligen Sozialjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.
Schlagworte
Gesetzgebungskompetenz
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40222452
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)