§ 5  FreiwG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Abschnitt 2

Freiwilliges Sozialjahr Regelungsgegenstand

§ 5.

Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

Schlagworte

Gesetzgebungskompetenz

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40222459

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