§ 5 Förderung von Handwerkerleistungen

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Mitteleinsatz

§ 5.

Der Bundesminister für Finanzen kann Förderungen nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 10 Millionen Euro für das Jahr 2014 und höchstens 20 Millionen Euro für das Jahr 2015 gewähren.

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