§ 5 Förderung von Handwerkerleistungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Mitteleinsatz

§ 5.

Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 300 Millionen Euro für die Jahre 2024 und 2025 gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40261497

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