§ 5 Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2019

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 204/2019, sind ab dem Folgemonat nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung anzuwenden, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20010489

Dokumentnummer

NOR40215863

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