§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 204/2019, sind ab dem Folgemonat nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung anzuwenden, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
(3) § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2020 tritt mit dem der Kundmachung der genannten Verordnung folgenden Tag in Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 366/2020
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020
Gesetzesnummer
20010489
Dokumentnummer
NOR40226047
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