§ 5 Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2020

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 204/2019, sind ab dem Folgemonat nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung anzuwenden, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(3) § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2020 tritt mit dem der Kundmachung der genannten Verordnung folgenden Tag in Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 366/2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020

Gesetzesnummer

20010489

Dokumentnummer

NOR40226047

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