2. Teil
Europol Zusammenarbeit mit Europol
§ 5.
(1) Die polizeiliche Kooperation mit Europol umfasst die Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderer Formen schwerer Kriminalität gemäßAnhang 1, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.
(2) Die polizeiliche Kooperation mit Europol erstreckt sich auch auf Straftaten, die mit den in Abs. 1 genannten in Zusammenhang stehen und begangen werden,
- 1. um die Mittel zur Begehung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Handlungen zu beschaffen,
- 2. um Handlungen zu erleichtern oder durchzuführen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen oder
- 3. um sicherzustellen, dass in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Handlungen straflos bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40113856
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