§ 5 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

2. Teil

Europol Zusammenarbeit mit Europol

§ 5.

(1) Die polizeiliche Kooperation mit Europol umfasst die Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderer Formen schwerer Kriminalität gemäßAnhang 1, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.

(2) Die polizeiliche Kooperation mit Europol erstreckt sich auch auf Straftaten, die mit den in Abs. 1 genannten in Zusammenhang stehen und begangen werden,

  1. 1. um die Mittel zur Begehung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Handlungen zu beschaffen,
  2. 2. um Handlungen zu erleichtern oder durchzuführen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen oder
  3. 3. um sicherzustellen, dass in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Handlungen straflos bleiben.

(3) Die polizeiliche Kooperation mit Europol nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes umfasst auch die Kooperation der Abgabenbehörden des Bundes mit Europol zur Vorbeugung und Bekämpfung schwerer Kriminalität im Bereich der Tatbestände des Finanzstrafgesetzes. Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Vorbeugung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus sowie anderer Formen schwerer Kriminalität gemäß Anhang 1, wenn zwei oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, berechtigt, Daten aus Abgabenverfahren und Abgabenerklärungen an Europol für Arbeitsdateien zu Analysezwecken zu übermitteln sowie Daten aus von Europol betriebenen Informationssystemen für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden fallenden Formen schwerer Kriminalität zu verwenden und zu verarbeiten. Die §§ 3 Abs. 1, 6 bis 9, 11 Abs. 2 und 3 sowie 12 bis 19 sind anzuwenden; § 10 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40123081

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