§ 5 Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.1967

§ 5.

Den Vorsitz im familienpolitischen Beirat führt der Bundeskanzler oder ein von ihm betrauter Beamter des Bundeskanzleramtes.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008221

Dokumentnummer

NOR40255128

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