§ 5 Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 5.

Den Vorsitz im familienpolitischen Beirat führt der Bundesminister für Finanzen oder ein von ihm betrauter Beamter des Bundesministeriums für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008221

Dokumentnummer

NOR40255129

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