Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen der §§ 2 bis 4.
Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen der §§ 2 bis 4.
§ 5.
Anleihezeichner, welche die gezeichneten Anleihestücke mit einer den §§ 2 bis 4 entsprechenden Sperrverpflichtung bei einer österreichischen Bank hinterlegt haben, können mit den gleichen Anleihestücken nach ihrer Wahl nur jeweils eine der in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Begünstigungen für sich in Anspruch nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
10003835
Dokumentnummer
NOR40247334
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)