§ 5 Energieanleihegesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen der §§ 2 bis 4.

Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen der §§ 2 bis 4.

§ 5.

Anleihezeichner, welche die gezeichneten Anleihestücke mit einer den §§ 2 bis 4 entsprechenden Sperrverpflichtung bei einer österreichischen Bank hinterlegt haben, können mit den gleichen Anleihestücken nach ihrer Wahl nur jeweils eine der in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Begünstigungen für sich in Anspruch nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR40247334

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