§ 5 Energieanleihegesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen der §§ 2 bis 4.

Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen der §§ 2 bis 4.

§ 5.

Anleihezeichner, welche die gezeichneten Anleihestücke mit einer den §§ 2 bis 4 entsprechenden Sperrverpflichtung bei einem österreichischen Kreditinstitut hinterlegt haben, können mit den gleichen Anleihestücken nach ihrer Wahl nur jeweils eine der in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Begünstigungen für sich in Anspruch nehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR40247341

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