Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen der §§ 2 bis 4.
Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen der §§ 2 bis 4.
§ 5.
Anleihezeichner, welche die gezeichneten Anleihestücke mit einer den §§ 2 bis 4 entsprechenden Sperrverpflichtung bei einem österreichischen Kreditinstitut hinterlegt haben, können mit den gleichen Anleihestücken nach ihrer Wahl nur jeweils eine der in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Begünstigungen für sich in Anspruch nehmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
10003835
Dokumentnummer
NOR40247341
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)