§ 5 ElExV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1997

Nachweise

§ 5

§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch

  1. a) eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
  2. b) eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
  3. c) ein Typenprüfungszeugnis nach § 13 und ein Prüfzeichen nach Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
  4. d) eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs nach § 14

    zu erbringen.

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