Nachweise
§ 5
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch
- a) eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
- b) eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
- c) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft) oder
- d) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
zu erbringen.
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