Rechte und Pflichten von Eichstellen
§ 5.
Eichstellen sind berechtigt:
- 1. eichfähige Messgeräte zu eichen;
- 2. Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;
- 3. das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift “EICHDIENST" umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Akkreditierung durchgeführt werden;
- 4. das Zeichen nach Z 3 auf allen Eichscheinen zu verwenden.
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