§ 5 EichstellenV

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2011

Rechte und Pflichten von Eichstellen

§ 5.

Eichstellen sind berechtigt:

  1. 1. eichfähige Messgeräte zu eichen;
  2. 2. Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;
  3. 3. das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift “EICHDIENST" umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt werden;
  4. 4. Eichbestätigungen gemäß § 9 Abs. 3 auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40131973

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