Erhebung von Intensivdaten
§ 5
(1) Für Pfleglinge von landesfondsfinanzierten Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich die Satzarten I01 (physiologische Daten), I02 (TISS28-Daten) und I03 (TRISS-Daten) sowie in der Satzart M02 (bettenführende Hauptkostenstellen) auch die mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Daten zu erfassen. Für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die Satzarten I01 und I03 nicht verpflichtend zu dokumentieren.
(2) Für Pfleglinge, die auf pädiatrischen und neonatologischen Intensivbehandlungseinheiten behandelt werden, sowie für Pfleglinge, die auf Intensivüberwachungseinheiten behandelt werden, ist die Dokumentation von Intensivdaten nicht verpflichtend.
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