§ 5 Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2012

Erhebung von Intensivdaten

§ 5

(1) Für Patientinnen und Patienten von Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich die Satzarten I11 (SAPS3-Daten) und I12 (TISS-A-Daten) sowie in der Satzart M02 (bettenführende Hauptkostenstellen bzw. aufenthaltsbezogene Daten nach Organisationseinheiten) auch die mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Daten zu erfassen. Für Patientinnen und Patienten von Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist die Erfassung dieser Daten nicht verpflichtend.

(2) Für Patientinnen und Patienten, die auf einer pädiatrischen oder einer neonatologischen Intensivbehandlungseinheiten behandelt werden, ist die zusätzliche Erfassung der Satzarten I11 (SAPS3-Daten) und I12 (TISS-A-Daten) sowie der in der Satzart M02 (bettenführende Hauptkostenstellen bzw. aufenthaltsbezogene Daten nach Organisationseinheiten) mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Daten gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung, nicht verpflichtend.

(3) Für Patientinnen und Patienten, die auf einer Intensivüberwachungseinheit behandelt werden, ist die zusätzliche Erfassung der Satzarten I11 (SAPS3-Daten) und I12 (TISS-A-Daten) sowie der in der Satzart M02 (bettenführende Hauptkostenstellen bzw. aufenthaltsbezogene Daten nach Organisationseinheiten) mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Daten gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. gemäß Anlage 2 der Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung, nicht verpflichtend.

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