Ausbildungseinrichtungen
§ 5.
(1) Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen ist durch Auszubildende bzw. Studierende ausschließlich zu folgenden Zwecken zulässig:
- 1. Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen,
- 2. Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw. Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen,
- 3. Vorbereitung und Durchführung von Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsaus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsprüfungen,
- 4. Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten,
- 5. zur Erfüllung des Integrationsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, erforderliche Integrationsmaßnahmen,
- 6. Schulungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und im Auftrag des AMS, Angebote im Rahmen des Europäischen Sozialfonds sowie Angebote des Sozialministeriumsservice (SMS) gemäß Ausbildungspflichtgesetz, BGBl. I Nr. 62/2016.
(2) Auszubildende bzw. Studierende haben gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(3) Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung
- 1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
- 2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
- ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
(4) Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 ist auch für beruflich erforderliche Zwecke zulässig.
(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 207/2020).
Schlagworte
Fahrweiterbildung, Gesundheitsberuf, Pflegeberuf, Sozialberuf, Qualifikationsprüfung, Fahrausbildung, Mundbereich, Fahrprüfung, Schienenprüfung, Flugprügung, Schienenweiterbildung, Flugweiterbildung, Schiffsausbildung
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Gesetzesnummer
20011162
Dokumentnummer
NOR40223281
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