§ 5 COVID-19-GesV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Inkrafttreten

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(2) Hat eine Aktiengesellschaft die Einberufung ihrer Hauptversammlung bereits vor der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so reicht es abweichend von § 3 Abs. 3 auch aus, wenn die in § 2 Abs. 4 genannten Informationen ab dem 14. Tag vor der Hauptversammlung gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG bereitgestellt werden. Falls diese Informationen nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie den Aktionären auch ohne entsprechendes Verlangen unverzüglich zu übersenden.

(3) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 616/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 609/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 252/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20011116

Dokumentnummer

NOR40245195

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