§ 5 COVID-19-GesV

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2020

Inkrafttreten

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Hat eine Aktiengesellschaft die Einberufung ihrer Hauptversammlung bereits vor der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so reicht es abweichend von § 3 Abs. 3 auch aus, wenn die in § 2 Abs. 4 genannten Informationen ab dem 14. Tag vor der Hauptversammlung gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG bereitgestellt werden. Falls diese Informationen nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie den Aktionären auch ohne entsprechendes Verlangen unverzüglich zu übersenden.

(3) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 616/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Gesetzesnummer

20011116

Dokumentnummer

NOR40229252

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