§ 5 Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2015

Einbringung

§ 5.

Vor der Einbringung einer Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist mit dem Anliegen der betroffene Unternehmer zu befassen. Anliegen, die dabei nicht befriedigend gelöst worden sind, können mit Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden. Im Übrigen ist vor und bei der Einbringung nach Maßgabe von § 78a des Eisenbahngesetzes 1957, § 32b des Kraftfahrliniengesetzes, § 139a des Luftfahrtgesetzes, § 71a oder § 87a des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen unionsrechtlichen Verordnung vorzugehen.

Schlagworte

Passagierrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20009167

Dokumentnummer

NOR40170580

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