Einbringung
§ 5.
Vor der Einbringung einer Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist mit dem Anliegen der betroffene Unternehmer zu befassen. Anliegen, die dabei nicht befriedigend gelöst worden sind, können mit Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden. Im Übrigen ist vor und bei der Einbringung nach Maßgabe von § 78a des Eisenbahngesetzes 1957, § 32b des Kraftfahrliniengesetzes, § 139a des Luftfahrtgesetzes, § 71a oder § 87a des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen unionsrechtlichen Verordnung vorzugehen.
Schlagworte
Passagierrecht
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20009167
Dokumentnummer
NOR40170580
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)