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§ 87a SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2025

Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Personenbeförderungen

§ 87a.

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Beschwerden in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen oder Reisegepäck betreffen und die mit einem ausführenden Beförderer im Sinne des Artikel lit. d und h der Verordnung (EU) 1177/2010 nicht befriedigend gelöst worden sind, bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Beschwerden zum selben Vorfall können zusammen behandelt werden.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Konzessionsinhaber bzw. Konzessionsinhaberinnen als Beförderer im Sinne des Artikel 3 lit. d und h der Verordnung (EU) 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABI. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) 1177/2010 ergeben, Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen.

(3) Eine Beschwerde gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1177/2010 kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem der Fahrgast den Konzessionsinhaber bzw. die Konzessionsinhaberin befasst hat und es gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1177/2010 zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch den Konzessionsinhaber bzw. die Konzessionsinhaberin erfolgte.

(4) Konzessionsinhaber bzw. Konzessionsinhaberinnen als Beförderer sind verpflichtet, an einem Verfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und ihr alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Konzessionsinhaber bzw. Konzessionsinhaberinnen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu berichten.

(5) Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Fahrscheinverkäufer bzw. Fahrscheinverkäuferinnen, Reisevermittler bzw. Reisevermittlerinnen und Reiseveranstalter bzw. Reiseveranstalterinnen gemäß Art. 3 lit. o, p und q der Verordnung (EU) 1177/2010 .

Schlagworte

Streitfall, Passagierrecht, Seeschiffsverkehr, Gebot, Passagierrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40270557

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