Übernahme von Betrieben durch die Österreichischen Bundesforste
§ 5.
Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind die von diesem Betrieb übernommenen Bediensteten, sofern sie in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden sollen und nicht § 70 Abs. 4 anzuwenden ist, vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bedienstete der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wären.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12107142
alte Dokumentnummer
N6199327501J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)