§ 5 BSFV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2005

Rufzeichen

§ 5

(1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb nach den Bestimmungen des Artikels 19 der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)

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