§ 5 BSFV

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2002

Rufzeichen

§ 5

(1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb nach den Bestimmungen des Artikels 19 der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.

(2) In den Verkehrskreisen “Schiff-Schiff", “Nautische Information" und “Schiff-Hafen" ist anstelle des zugewiesenen Rufzeichens der Name des Schiffes zu verwenden.

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