§ 5.
(1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.
(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers),
- 2. Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1),
- 3. Geltungsdauer (§§ 10 und 11) und
- 4. den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020
Gesetzesnummer
10007383
Dokumentnummer
NOR40042452
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)