§ 5 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 5

(1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Standort des Gewerbebetriebes, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.

(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers),
  2. 2. Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1),
  3. 3. Geltungsdauer (§§ 10 und 11) und
  4. 4. den Bereich, für den die Ortskenntnisse sowie die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen nachgewiesen wurden.

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