§ 5
(1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Standort des Gewerbebetriebes, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.
(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers),
- 2. Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1),
- 3. Geltungsdauer (§§ 10 und 11) und
- 4. den Bereich, für den die Ortskenntnisse sowie die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen nachgewiesen wurden.
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