§ 5 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 5.

(1)  Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 gegeben sind.

(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers),
  2. 2. Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1),
  3. 3. Geltungsdauer (§§ 10 und 11) und
  4. 4. den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40226585

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