§ 5.
(1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 gegeben sind.
(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers),
- 2. Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1),
- 3. Geltungsdauer (§§ 10 und 11) und
- 4. den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020
Gesetzesnummer
10007383
Dokumentnummer
NOR40226585
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